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Dienstleistung für Industrie und Handwerk

 

1. Präambel

Als Inhaberin der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. §1 Absatz1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellt IWS Maschinen- Wartungs- und Service GmbH (nachfolgend IWS genannt) dem Entleiher (nachfolgend Kunde genannt) auf Grundlage dieses Gesetzes, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) ihre Leiharbeitnehmer (nachfolgend Mitarbeiter genannt, wobei die Bezeichnung für beide Geschlechter gilt) zur Verfügung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Kunde unter Ausschluss anderer, entgegenstehender Geschäftsbedingungen an.

2. Vertragsparteien

Vertragsparteien des zustande gekommenen AÜV`s sind einzig IWS und der Kunde. Dementsprechend können und müssen die Kündigung des AÜV`s, Änderungen der Einstzdauer, der Art der Tätigkeit oder die Arbeitszeit betreffend (die Aufzählung ist exemplarisch und nicht abschließend) nur unmittelbar zwischen IWS und dem Kunden vereinbart warden, nicht aber durch Mitteilung dem Mitarbeiter gegenüber.

3. Haftung

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen uns und dem Mitarbeiter findet der zwischen IGZ. und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossene Tarifvertrag Anwendung. Soweit nach Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages füt den an den Auftraggeber überlassenen Mitarbeiter

a. eine Erhöhung der nach Maßgabe der anwendbaren Tarifvertrage an den Mitarbeiter zu zahlenden tariflichen entgelde (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandserstzleistungeneintritt, oder

b. eine Erhöhung der tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnacht- und Urlaubsgeld oder sonstiger Vergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen aufgrund eines Wechels des anzuwendenden Tarifvertages durch IWS eintritt, oder

c. erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge an den Mitarbeiter zu zahlen sind, als von IWS bei Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages kalkuliert, und deren Zahlbarkeit nach den insoweit von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen für IWS nicht erkennbar war oder darauf zurückzuführen ist, dass sich die von dem Auftraggeber mitgeteilten tatsächlichen

d. Umstände in dem Einsatzbetrieb des Auftraggebers geändert haben, oder

e. das gesetzliche Prinzip des “equal treatment” gemäß § 9 Nr. 2 AÜG Anwendung findet und dem Mitarbeiter hierdurch höhere Entgelt- und Aufwandsansprüche zustehen, als mit IWS vertraglich vereinbart,

ist IWS berechtigt, rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgederhöhungen bzw. Zahlbarkeit der (höheren) Branchenzuschläge den Stundenverrechnungssatz oder ggf. vereinbarte Aufwandswersatzleistungen entsprechend der ursprünglichen Kalkulation des mit dem Auftraggebers jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssatzes mit 75% derjenige der an den Mitarbeiter zahlbaren Aufwendungsersatzleistungen mit 15% der der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes zugrunde liegenden Gesamtaufwendungen von IWS in Ansatz zu bringen.Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die vorstehend in a.-d. genannten Erhöhungen des tariflichen Entgelts des überlassenen Mitarbeiters bzw. zu einer nur anteiligen Erhöhung seiner Lohn- und/ oder Lohnkosten führen. Ggf. ist IWS lediglig brechtigt. die entsprechend erhöhten Lohn und Lohnnebenkosten in seine ursprüngliche Kalkulation einzustellen und einen so brechneten höheren Verrechnungssatz zu verlangen.

4. Kündigung

Der AÜV kann, wenn nicht von vorne herein befristet, vom Kunden mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt warden.

5. Weisungsrechte, Weisungspflichten und Sicherheitsvorschriften

Der Kunde hat das Recht, dem Mitarbeiter all diejenigen Weisungen zu erteilen, die nach ihrem Umfang und nach ihrer Art in den Tätigkeitsbereich fallen, für den der Mitarbeiter überlassen wurde und ihm in gleicher Weise Arbeiten zu übertragen und dieselben zu beaufsichtigen.

Der Kunde übernimmt während der Überlassung gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers; so ist er dazu verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Normen, die der Sicherheit und em Schutz des Mitarbeiters dienen, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten und diesen auch mit den betrieblichen Schutzvorschriften vertraut zu machen. Die für den Betrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften wie beispielsweise Betriebs-, Gefahren- und Arbeitsschutz sind dem Mitarbeiter mitzuteilen. Alle Arbeitsabläufe müssen in der Weise geregelt sein, dass der Mitarbeiter gegen Gesundheitsschäden und Gefahren geschützt ist. Erste Hilfe – Einrichtungen und Maßnahmen sind vom Kunden sicherzustellen.

Zur Wahrung der Arbeitgeberpflichten wird der IWS seitens des Kunden jederzeit Zutrittsrecht zu ihren Mitarbeitern und deren Arbeitsplätzen gewährt. Insbesondere hat der Kunde Sorge zu tragen, dass der Mitarbeiter am Arbeitsplatz an allen Vorrichtungen, Arbeitsmitteln, Maschinen und Werkzeugen mit denen er umgehen soll, unterwiesen und über die gesonderten Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit, sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung informiert wird.

Der Mitarbeiter wird, spezieller, einsatzspeziefischer Arbeitsschutz kundenseitig zur Verfügung gestellt (dies gilt nicht für die Grundausstattung wie Schutzhelm, Schutzbrille, S3-Sicherheitsschutzschuhe usw.). Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Arbeitsunfälle unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft gem. § 193 SGB VII zu melden und dieses Unfallereigis zeitgleich auch IWS gegenüber anzuzeigen.

6. Rechnungsstellung, Mehrarbeit und Zahlungsbedingungen

Rechnungen warden auf Grundlage der vom Kunden abzuzeichnenten Tätigkeitsnachweise erstellt, die der Mitarbeiter mit sich führt. Hierbei gilt die Vermutung, dass die zeichnende und dem Rechtskreis des Kunden zugehörige Person auch zeichnungsberechtigt ist.

Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeitsnachweise wöchentlich oder unmittelbar nach Einsatzende zu zeichnen. Geschiet dies nicht, so gelten Angaben des Mitarbeiters auf dem Tätigkeitsnachweis als richtig und warden als Berechnungsgrundlage verwendet.

Rechnungen sind nach Erhalt unmittelbar und ohne Abzug fällig. Maßgebend für die Berechnung ist der zugrunde liegende vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich des jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuersatzes, dementsprechend gelten die Verrechnungssätze ohne Zuschläge für Schicht-, Wochenen-, Nacht- oder Feiertagszuschlag oder Überstunden.

Der Kunde versichert, dass Mehrarbeit nur insoweit veranlasst wird, als für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist oder aber eine entsprechende Genehmigung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes oder anderer zuständiger Behörden vorliegt; eine solche Ausnahmegenehmigug ist IWS vor oder unmittelbar mit Beginn der Mehrarbeit unaufgefordert zur Verfügung zu stellen; ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles – maßgeblich hierbei das Rechnungsdatum- um zwei Wochen, behält sich IWS das Recht vor, Zimsen gemäß der §§ 286ff BGB zu berechnen.

7. Forderungsabtretung und Haftung

IWS darf ihr aus dem AÜV zustehenden Ansprüche jederzeit ganz oder teilweise an Dritte abtreten. IWS ist von Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgestz und insofern der Ausführung und der Verrichtung der Tätigkeiten der durch IWS überlassenen Mitarbeiter, Dritten gegenüber freizustellen.
IWS haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die der Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Gleichfalls wird keine Haftung für sämtliche dem Mitarbeiter vom Kunden anvertraute Gegenstände, Geld oder Wertpapiere übernommen.
Die Mitarbeiter sind ausdrücklich nicht zum Inkasso berechtigt. Demzufolge warden Zahlungen, die dem Mitarbeiter gegenüber vorgenommen warden, weder anerkannt, noch wird der Kunde durch eine solche Zahlung von seiner Verpflichtung frei.
Der Kunde ist nicht berechtigt, IWS gegenüber aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei den der betreffende Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder anerkannt worden.

8. Probezeit, Zurückweisung, Mitteilung und Austausch

Es wird eine vier-Stündige Probezeit vereinbart. Sofern der Mitarbeiter den Ansprüchen des Kunden nicht genügt und seine Arbeitskraft aus diesem Grund innerhalb des zuvor bezeichneten Zeitraumes IWS gegenüber zurückgewiesen wird, ist der Kunde von der Vergütungsverpflichtung für diesen Zeitraum und bezogen auf diesen Mitarbeiter frei. Dies gilt nur dann, wenn korrespondierend mit der Bestimmung zu 2. die Zurückweisung IWS gegenüber geschieht. IWS ist in solchen Fällen unverzüglich zu informieren und zum Ersatz berechtigt und um diesen bemüht, jedoch nicht rechtsverbindlich dazu verpflichtet. Gleiches gilt,wen nein überlasener Mitarbeiter verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheint; auch hier muss die Mitteilung IWS gegenüber von Seiten des Kunden unverzüglich erfolgen. Im letztgenannten Fall ist IWS um Ersatzgestellung bemüht, zu derselben jedoch nicht rechtsverbindlich verpflichtet.

9. Übernahme, Personalvermittlung

Übernimmt der Kunde oder ein mit ihm im Sinne des §15 AktG verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit oder innerhalb von sechs Monaten nach Vorstellung des Bewerber die ihm von IWS als Mitarbeiter überlassene oder oder als Bwerber vorgestellte Person in ein eigenes Arbeitsverhältnis, so stellt dies eine honorarpflichtige Arbeitsvermittlung dar, es sei den, der Kunde kann den Nachweis führen, dass weder die Vorstellung des Bewerbers, noch die Überlassung des Mitarbeiters ursächlich für die Einstellung/ Übernahme in ein eigenes Arbeitsverhältnis war.
Das sofort nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und der betreffenden Person fällig werdende Honorar beträgt das 240-fache des Nettoverrechnungssatzes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Übernahme nach oder aus der Überlassung heraus, so verringert sich das Vermittlungshonorar für je 3 volle Überlassungsmonate um je 25%.
Erfogt die Übernahme ohne Überlassung, bemisst sich das Vermittlungshonorar nach dem angebotenen Stundenverrechnungssatz, in Ermangelung dessen am ortsüblichen Verrechnungssatz für die betreffende Qualifikation.
Eine zwischenzeitliche Beschäftigung der betreffenden Person bei dem Kunden – beispielsweise über ein anderer Personaldienstleistungsunternehmen – berührt den Anspruch auf Honrar nicht. Der Kunde ist IWS gegenüber der Vertragsbegründung auskunftspflichtig.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

Sowohl der Kunde als auch IWS verpflichten sich einander zur Geheimhaltung über die vor und während der Laufzeit des AÜV ausgetauschten, den Betrieb und dessen Abläufe betreffenden Informationen.
Gleichsam werden alle IWS-Mitarbeiter schriftlich dazu verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des jeweiligen Kundenbetriebes Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Rahmen des AÜV`s personenbezogene Daten gemäß der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen von IWS verarbeitet und gespeichert warden.

11. Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber IWS- Mitarbeitern und ist insofern einstandspflichtig.

12. Schlussbestimmungen

Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen, sowie die Aufhebung ganzer Regelungen oder deren Teil dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, so berührt dies den Bestand der übrigen Regelungen nicht. Anstelle etwaiger rechtsunwirksamer Bedingungen treten solche Regelungen, die in gesetzlicher zulässiger Weise der Intention und dem wirtschaftlichen Zwecke der ungültigen Bedingungen am nächsten kommen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf die Arbeitnehmerüberlassungsverträge einschließlich der vorliegenden AGB findet das deutsche Recht Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllingsort ist der Sitz des Auftragnehmers.